Was versteht man unter Beitragsbemessungsgrenze private Krankenversicherung?

Bei der privaten Krankenversicherung spielen zwei Eckdaten eine entscheidende Rolle, die man keinesfalls verwechseln sollte. Dabei handelt es sich zum Einen um die Beitragsbemessungsgrenze und zum Anderen um die Versicherungspflichtgrenze.
 

Als Versicherungspflichtgrenze wird das Brutto Jahreseinkommen bezeichnet, bis zu deren Erreichen man sich in einer Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen muss. Sie wird auch als Jahresarbeitsentgeltsgrenze bezeichnet. Geregelt ist die Versicherungspflichtgrenze im fünften Sozialgesetzbuch ( SGB V ) der Bundesrepublik Deutschland. Nach dem Paragrafen 6 Absatz 6 wird dieser Grenzbetrag in jedem Jahr neu festgelegt. Er orientiert sich an der Entwicklung der Bruttoarbeitslöhne im Verhältnis zum vorangegangenen Jahr. Wie rasant diese Entwicklung voranschreitet, sieht man daran, dass die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2000 noch bei 39.574 Euro pro Jahr und einem Monatsverdienst von 3.297,33 Euro lag und sich im Jahr 2009 bereits beim Monatsverdienst auf 4.050 Euro und beim Brutto Jahresverdienst auf 48.600 Euro erhöht hat.

Derjenige, dessen Verdienst diese Beträge überschreitet, kann sich bei einer Krankenkasse seiner Wahl mit einem Tarif seiner Wahl versichern lassen. Jedoch sollte man darauf achten, dass der gewählte Tarif zumindest die Leistungen umfasst, die man bei einer Pflichtversicherung auch bekommen würde. Das gilt insbesondere bei der Absicherung von Krankentagegeld, weil man sonst keinen Anspruch auf die gesetzlich verankerten Zuschüsse des Arbeitgebers zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung hat.
 

Als Beitragsbemessungsgrenze private Krankenversicherung wird der Anteil des Einkommens bezeichnet, der in die Berechnung der für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu entrichtenden Beiträge mit einfließt. Einkommen, das über diesen Grenzwert hinaus erzielt wird, wird für die Berechnung der Beiträge nicht mit herangezogen.
 

Die Beitragsbemessungsgrenze war viele Jahrzehnte lang auf einer Höhe mit der Versicherungspflichtgrenze. Seit 2003 weisen diese beiden Kennzahlen jedoch unterschiedliche Werte auf. Auch die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird in Anlehnung an die durchschnittliche Entwicklung der Bruttolöhne in der Bundesrepublik jährlich neu angepasst. 1990 lag sie beispielsweise noch bei 56.700 DM, was 28.990 Euro entsprochen hätte. Schon fünf Jahre später war sie bis auf 70.200 DM, oder anders ausgedrückt etwa 35.893 Euro geklettert. 2001, also im Jahr vor der Einführung der europäischen Gemeinschaftswährung, betrug sie schon 78.300 DM bzw. 40.034 Euro. Bis 2005 wurde sie um knapp 2.300 Euro angehoben und im Jahr 2009 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei einem Jahresverdienst von 44.100 Euro.
 

Die Beitragsbemessungsgrenze private Krankenversicherung gilt analog auch für die gesetzliche Krankenversicherung, für die Pflegepflichtversicherung und andere Bereiche der Sozialversicherung, bei denen hier nur ganz kurz auf die Altersvorsorge eingegangen werden soll. Bei der Rentenversicherung gilt eine andere Beitragsbemessungsgrenze, bei der nicht nur Unterschiede zwischen Ost und West, sondern auch zwischen der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung gemacht werden. Bei der allgemeinen Rentenversicherung Ost gilt derzeit eine Beitragsbemessungsgrenze von 54.600 Euro pro Jahr, während bei der Rentenversicherung West 64.800 Euro pro Jahr an Einkommen für den Beitrag berücksichtigt werden. Bei der Knappschaft kommt eine Beitragsbemessungsgrenze Ost von jährlich 67.200 Euro und West von 79.800 Euro zum Ansatz.
 

Die Beitragsbemessungsgrenze ist auch der wichtigste Faktor, wenn es um die Berechnung der Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung geht. Der sich daraus ableitende Anteil für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung für den Arbeitgeber ist gleichzeitig die Höchstgrenze, bis zu der der Arbeitgeber die gezahlten Zuschüsse als Sozialabgaben für seine Arbeitnehmer im Rahmen der Position Lohnnebenkosten in den Betriebsausgaben steuerlich geltend machen kann. Wer also bei der privaten Krankenkasse einen Wahltarif abschließt, für den höhere Beiträge als der für das gleiche Einkommen fällige Beitrag in einer gesetzlichen Pflichtversicherung fällig werden, muss die Differenz aus der eigenen Tasche dazu legen. Die Beiträge zur GKV bzw. PKV sind durch das Bürgerentlastungsgesetz gleichermaßen bis zu 80% steuerlich absetzbar.
 

In diesem Zusammenhang sollte man auch wissen, dass es keine Abschläge von der Beitragsbemessungsgrenze für Angehörige ohne Einkommen wie zum Beispiel minderjährige Kinder oder nicht erwerbstätige Ehegatten gibt. Der Beitrag ist bei entsprechendem Einkommen immer in voller Höhe fällig und wird nicht unter den Familienangehörigen aufgeteilt, sondern man muss für die Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten zusätzliche Verträge beispielsweise im gesetzlich vereinheitlichten Basistarif abschließen. Eine Ausnahme stellt hier die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung dar, weil hier unterhaltsberechtigte Angehörige ohne eigenes Einkommen beitragsfrei in die Familienversicherung aufgenommen werden können. Eine solche Möglichkeit bieten derzeit nur sehr wenige private Krankenkassen.
 

Eine Ausnahme bei der Beitragsbemessungsgrenze wird bei der Studentenversicherung gemacht. Hier werden pauschale Verträge mit einer Basisversorgung nach Leistungskatalog angeboten, die sich nicht nach dem tatsächlich erzielten Einkommen richten, sondern bei denen jährlich von der Bundesregierung ein ermäßigter Beitragssatz in Anhängigkeit zur Höhe des aktuellen Bafög angesetzt wird.
 

Bei der Prüfung des Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze werden alle anfallenden Einkommensarten zusammen gerechnet. Dazu gehören neben dem reinen Erwerbseinkommen und Gewinnen aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit auch Einnahmen, die aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Auch Zinseinnahmen aus Geldanlagen und spekulativen Geschäften sowie Renten werden hier mit berücksichtigt. Bei Renten gibt es die Besonderheit, dass auf Antrag der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung mit ausgezahlt wird, so dass man trotz der sich nur aus dem Rentenbezug ergebenden Versicherungspflicht unter Berücksichtigung anderer Einkommensarten eine private Krankenversicherung wählen kann.

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