Baden Württemberg
| Beihilfebemessungssätze: Beihilfeberechtigte 50% Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind 70% berücksichtigungsfähiger Ehegatte 70% Versorgungsempfänger 70% berücksichtigungsfähige Kinder/Waisen 80% Für einen Ehepartner, dessen Einkünfte 35.000 DM im Vorjahr überstiegen haben, wird grundsätzlich keine Beihilfe gewährt. Wird ein Arbeitgeberzuschuß von mehr als 80 DM gewährt, ist der Beihilfebemessungssatz für alle Personen, die bei der Bemessung des Zuschusses berücksichtigt sind, um 20% gemindert. Krankenhausbehandlung: Regelleistung Wahlleistung Zweibettzimmer privatärztliche Behandlung (Chefarzt) 24 DM pro Tag Zuzahlung ohne zeitliche Begrenzung Ambulante Behandlung: Ärztliche Behandlung: im Rahmen der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) Heilpraktiker: beihilfefähig ist der Mindestsatz der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) Arzneien und Verbandmittel: die beihilfefähigen Aufwendungen werden gekürzt um Hilfsmittel: Erstattung nach Hilfsmittelkatalog und Höchstsätzen Brillen und Kontaktlinsen: Brillengestelle sind bis zu 40 DM beihilfefähig Brillengläser nur in einfacher Ausführung / Höchstsätze Kontaktlinsen nur in Ausnahmen Kuren: alle 3 Jahre bis zu 30 DM täglich für maximal 30 Tage für ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel, Unterbringung und Verpflegung Fahrtkosten: in niedrigster Klasse der Beförderungsmittel Zahnärztliche Behandlung: Zahnbehandlung und Zahnersatz: im Rahmen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) Material und Laborkosten sind zu beihilfefähig Edelmetalle und Keramikverblendungen sind zu beihilfefähig Keine Beihilfe für große Brücken Besonderheiten: Pro Kalenderjahr und Person wird eine Pauschale von 150 DM von den Beihilfeleistungen abgezogen. Diese Pauschale ersetzt anderen Kürzungen wie z.B. bei Zahnersatz oder Arzneimitteln. Rechtsreferendare des Landes Baden-Württemberg, die seit dem 1.10.1998 mit ihrem Referendariat begonnen haben, werden nicht mehr innerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf (Beamtenanwärter) ausgebildet. Damit erhalten sie keine Beihilfe und werden versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. |
