Brandenburg
| Beihilfebemessungssätze: Beihilfeberechtigte 50% Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind 70% berücksichtigungsfähiger Ehegatte 70% Versorgungsempfänger 70% berücksichtigungsfähige Kinder/Waisen 80% Für einen Ehepartner, dessen Einkünfte 35.000 DM im Vorjahr überstiegen haben, wird grundsätzlich keine Beihilfe gewährt. Wird ein Arbeitgeberzuschuß von mehr als 80 DM gewährt, ist der Beihilfebemessungssatz für alle Personen, die bei der Bemessung des Zuschusses berücksichtigt sind, um 20% gemindert. Krankenhausbehandlung: Regelleistung Wahlleistung Zweibettzimmer privatärztliche Behandlung (Chefarzt) keine Kürzung/Zuzahlung Ambulante Behandlung: Ärztliche Behandlung: im Rahmen der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) Heilpraktiker: beihilfefähig ist der Mindestsatz der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) Arzneien und Verbandmittel: die beihilfefähigen Aufwendungen werden gekürzt um 9 DM bei einem Apothekenabgabepreis bis 30 DM, 11 DM bei einem Apothekenabgabepreis zwischen 30 DM und 50 DM, 13 DM bei einem Apothekenabgabepreis über 50 DM Hilfsmittel: Erstattung nach Hilfsmittelkatalog und Höchstsätzen Brillen und Kontaktlinsen: Brillengestelle sind nicht beihilfefähig Brillengläser nur in einfacher Ausführung / Höchstsätze Kontaktlinsen nur in Ausnahmen Kuren: alle 4 Jahre bis zu 30 DM täglich für maximal 23 Tage für ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel, Unterbringung und Verpflegung Fahrtkosten: in niedrigster Klasse der Beförderungsmittel abzüglich 25 DM je Fahrt Zahnärztliche Behandlung: Zahnbehandlung und Zahnersatz: im Rahmen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) Material und Laborkosten sind zu 2/3 beihilfefähig Edelmetalle und Keramikverblendungen sind zu 50% beihilfefähig Keine Beihilfe für große Brücken |
