Hessen
| Beihilfebemessungssätze: Beihilfeberechtigte 50% ambulant + Zahn (65% stationär) + 1 berücksichtigungsfähiger Angehöriger 55% ambulant + Zahn (70% stationär) + 2 berücksichtigungsfähige Angehörige 60% ambulant + Zahn (75% stationär) + 3 berücksichtigungsfähige Angehörige 65% ambulant + Zahn (80% stationär) + 4 berücksichtigungsfähige Angehörige 70% ambulant + Zahn (85% stationär) Für einen Ehepartner, dessen Einkünfte 13.067 DM im Vorjahr überstiegen haben, wird grundsätzlich keine Beihilfe gewährt. Wird ein Arbeitgeberzuschuß von mehr als 80 DM gewährt, ist der Beihilfebemessungssatz für alle Personen, die bei der Bemessung des Zuschusses berücksichtigt sind, um 50% gemindert. Krankenhausbehandlung: Regelleistung Wahlleistung Zweibettzimmer privatärztliche Behandlung (Chefarzt) 30 DM pro Tag Zuzahlung ohne zeitliche Begrenzung Ambulante Behandlung: Ärztliche Behandlung: im Rahmen der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) Heilpraktiker: beihilfefähig ist der Mindestsatz der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) Arzneien und Verbandmittel: die beihilfefähigen Aufwendungen werden um 5 DM gekürzt Hilfsmittel: Erstattung nach Hilfsmittelkatalog und Höchstsätzen Brillen und Kontaktlinsen: Brillengestelle sind bis zu 40 DM beihilfefähig Brillengläser nur in einfacher Ausführung / Höchstsätze Kontaktlinsen nur in Ausnahmen Fahrtkosten: in niedrigster Klasse der Beförderungsmittel abzüglich 20 DM je Fahrt Zahnärztliche Behandlung: Zahnbehandlung und Zahnersatz: im Rahmen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) Material und Laborkosten sind zu 2/3 beihilfefähig Edelmetalle und Keramikverblendungen sind zu 50% beihilfefähig Keine Beihilfe für große Brücken Besonderheiten: Es ist geplant, die Beihilfe für stationäre Wahlleistungen zu streichen sowie weitere Kürzungen z.B. bei Arznei- und Verbandmittel, Kuren, Brillengestellen vorzunehmen. |
