Hessen

Beihilfebemessungssätze:
Beihilfeberechtigte 50% ambulant + Zahn (65% stationär)
+ 1 berücksichtigungsfähiger Angehöriger 55% ambulant + Zahn (70% stationär)
+ 2 berücksichtigungsfähige Angehörige 60% ambulant + Zahn (75% stationär)
+ 3 berücksichtigungsfähige Angehörige 65% ambulant + Zahn (80% stationär)
+ 4 berücksichtigungsfähige Angehörige 70% ambulant + Zahn (85% stationär)
Für einen Ehepartner, dessen Einkünfte 13.067 DM im Vorjahr überstiegen haben, wird grundsätzlich keine Beihilfe gewährt.
Wird ein Arbeitgeberzuschuß von mehr als 80 DM gewährt, ist der Beihilfebemessungssatz für alle Personen, die bei der Bemessung des Zuschusses berücksichtigt sind, um 50% gemindert.

Krankenhausbehandlung:
Regelleistung
Wahlleistung Zweibettzimmer
privatärztliche Behandlung (Chefarzt)
30 DM pro Tag Zuzahlung ohne zeitliche Begrenzung

Ambulante Behandlung:
Ärztliche Behandlung: im Rahmen der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte)
Heilpraktiker: beihilfefähig ist der Mindestsatz der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker)
Arzneien und Verbandmittel: die beihilfefähigen Aufwendungen werden um 5 DM gekürzt
Hilfsmittel: Erstattung nach Hilfsmittelkatalog und Höchstsätzen

Brillen und Kontaktlinsen:
Brillengestelle sind bis zu 40 DM beihilfefähig
Brillengläser nur in einfacher Ausführung / Höchstsätze
Kontaktlinsen nur in Ausnahmen
Fahrtkosten: in niedrigster Klasse der Beförderungsmittel abzüglich 20 DM je Fahrt

Zahnärztliche Behandlung:
Zahnbehandlung und Zahnersatz: im Rahmen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte)
Material und Laborkosten sind zu 2/3 beihilfefähig
Edelmetalle und Keramikverblendungen sind zu 50% beihilfefähig
Keine Beihilfe für große Brücken

Besonderheiten:
Es ist geplant, die Beihilfe für stationäre Wahlleistungen zu streichen sowie weitere Kürzungen z.B. bei Arznei- und Verbandmittel, Kuren, Brillengestellen vorzunehmen.