Niedersachsen
| Beihilfebemessungssätze: Beihilfeberechtigte 50% Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind 70% berücksichtigungsfähiger Ehegatte 70% Versorgungsempfänger 70% berücksichtigungsfähige Kinder/Waisen 80% Für einen Ehepartner, dessen Einkünfte 40.000 DM im Vorjahr überstiegen haben, wird grundsätzlich keine Beihilfe gewährt. Wird ein Arbeitgeberzuschuß von mehr als 80 DM gewährt, ist der Beihilfebemessungssatz für alle Personen, die bei der Bemessung des Zuschusses berücksichtigt sind, um 20% gemindert. Krankenhausbehandlung: Regelleistung Wahlleistung Zweibettzimmer privatärztliche Behandlung (Chefarzt) 24 DM pro Tag Zuzahlung ohne zeitliche Begrenzung Ambulante Behandlung: Ärztliche Behandlung: im Rahmen der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) Heilpraktiker: beihilfefähig ist der Mindestsatz der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) Arzneien und Verbandmittel: bei Festbeträgen bis maximal zum Festbetrag abzüglich eines Eigenanteils von 120 DM je Kalenderjahr für alle bei der Beihilfe berücksichtigungs-fähigen Angehörigen (ausgenommen berücksichtigungsfähige Kinder) Hilfsmittel: Erstattung nach Hilfsmittelkatalog und Höchstsätzen Brillen und Kontaktlinsen: Brillengestelle zusammen mit Brillengläser bis zu einem Höchstbetrag Brillengläser nur in einfacher Ausführung / Höchstsätze Kontaktlinsen nur in Ausnahmen Kuren: alle 4 Jahre für maximal 23 Tage für ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel; bis zu 30 DM täglich für Unterbringung und Verpflegung Fahrtkosten: in niedrigster Klasse der Beförderungsmittel Zahnärztliche Behandlung: Zahnbehandlung und Zahnersatz: im Rahmen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) Einschränkungen bei Material und Laborkosten (teilweise Höchstsätze / Wartezeiten) |
