Saarland
| Beihilfebemessungssätze: Beihilfeberechtigte 50% Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind 70% berücksichtigungsfähiger Ehegatte 70% Versorgungsempfänger 70% berücksichtigungsfähige Kinder/Waisen 80% Für einen Ehepartner, dessen Einkünfte 30.000 DM im Vorjahr überstiegen haben, wird grundsätzlich keine Beihilfe gewährt. Wird ein Arbeitgeberzuschuß von mehr als 80 DM gewährt, ist der Beihilfebemessungssatz für alle Personen, die bei der Bemessung des Zuschusses berücksichtigt sind, um 20% gemindert. Krankenhausbehandlung: Regelleistung keine Wahlleistung Zweibettzimmer keine privatärztliche Behandlung (Chefarzt) keine Kürzung/Zuzahlung Ambulante Behandlung: Ärztliche Behandlung: im Rahmen der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) Heilpraktiker: beihilfefähig ist der Mindestsatz der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) Arzneien und Verbandmittel: die beihilfefähigen Aufwendungen werden um 5 DM gekürzt Hilfsmittel: Erstattung nach Hilfsmittelkatalog und Höchstsätzen Brillen und Kontaktlinsen: Brillengestelle sind bis 40 DM beihilfefähig (die Beihilfe darf einen Betrag von 20 DM nicht übersteigen) Brillengläser nur in einfacher Ausführung / Höchstsätze Kontaktlinsen nur in Ausnahmen Kuren: alle 4 Jahre bis zu 30 DM täglich für maximal 30 Tage für ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel, Unterbringung und Verpflegung Fahrtkosten: in niedrigster Klasse der Beförderungsmittel Zahnärztliche Behandlung: Zahnbehandlung und Zahnersatz: im Rahmen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) Material und Laborkosten sind zu 2/3 beihilfefähig Edelmetalle und Keramikverblendungen sind zu 50% beihilfefähig Keine Beihilfe für große Brücken Beamte auf Widerruf und deren Angehörige erhalten keine Beihilfe für ZE und KfO |
