Saarland

Beihilfebemessungssätze:
Beihilfeberechtigte 50%
Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind 70%
berücksichtigungsfähiger Ehegatte 70%
Versorgungsempfänger 70%
berücksichtigungsfähige Kinder/Waisen 80%
Für einen Ehepartner, dessen Einkünfte 30.000 DM im Vorjahr überstiegen haben, wird grundsätzlich keine Beihilfe gewährt.
Wird ein Arbeitgeberzuschuß von mehr als 80 DM gewährt, ist der Beihilfebemessungssatz für alle Personen, die bei der Bemessung des Zuschusses berücksichtigt sind, um 20% gemindert.

Krankenhausbehandlung:
Regelleistung
keine Wahlleistung Zweibettzimmer
keine privatärztliche Behandlung (Chefarzt)
keine Kürzung/Zuzahlung

Ambulante Behandlung:
Ärztliche Behandlung: im Rahmen der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte)
Heilpraktiker: beihilfefähig ist der Mindestsatz der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker)
Arzneien und Verbandmittel: die beihilfefähigen Aufwendungen werden um 5 DM gekürzt
Hilfsmittel: Erstattung nach Hilfsmittelkatalog und Höchstsätzen

Brillen und Kontaktlinsen:
Brillengestelle sind bis 40 DM beihilfefähig (die Beihilfe darf einen Betrag von 20 DM nicht übersteigen)
Brillengläser nur in einfacher Ausführung / Höchstsätze
Kontaktlinsen nur in Ausnahmen

Kuren:
alle 4 Jahre bis zu 30 DM täglich für maximal 30 Tage für ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel, Unterbringung und Verpflegung
Fahrtkosten: in niedrigster Klasse der Beförderungsmittel

Zahnärztliche Behandlung:
Zahnbehandlung und Zahnersatz: im Rahmen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte)
Material und Laborkosten sind zu 2/3 beihilfefähig
Edelmetalle und Keramikverblendungen sind zu 50% beihilfefähig
Keine Beihilfe für große Brücken
Beamte auf Widerruf und deren Angehörige erhalten keine Beihilfe für ZE und KfO