Nordrhein-Westfalen
| Beihilfebemessungssätze: Beihilfeberechtigte 50% Beihilfeberechtigte mit mehr als einem Kind 70% berücksichtigungsfähiger Ehegatte 70% Versorgungsempfänger 70% berücksichtigungsfähige Kinder/Waisen 80% Für einen Ehepartner, dessen Einkünfte 35.000 DM im Vorjahr überstiegen haben, wird grundsätzlich keine Beihilfe gewährt. Wird ein Arbeitgeberzuschuß von mehr als 80 DM gewährt, ist der Beihilfebemessungssatz für alle Personen, die bei der Bemessung des Zuschusses berücksichtigt sind, um 20% gemindert. Krankenhausbehandlung: Regelleistung Wahlleistung Zweibettzimmer privatärztliche Behandlung (Chefarzt) Chefarztbehandlung: 20 DM pro Tag Abzug für maximal 30 Tage im Jahr Unterbringung im Zweibettzimmer: 30 DM pro Tag für max. 30 Tage im Jahr Ambulante Behandlung: Ärztliche Behandlung: im Rahmen der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) Heilpraktiker: beihilfefähig ist der Mindestsatz der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) Arzneien und Verbandmittel: bei Festbeträgen bis maximal zum Festbetrag Hilfsmittel: Erstattung nach Hilfsmittelkatalog und Höchstsätzen Brillen und Kontaktlinsen: Brillengestelle sind nicht beihilfefähig Brillengläser nur in einfacher Ausführung / Höchstsätze Kontaktlinsen nur in Ausnahmen (ab 15. Lebensjahr neue Sehhilfe nur bei Änderung um mindestens 0,5 Dioptrien) Kuren: alle 3 Jahre für maximal 23 Tage für ärztliche Leistungen, Arznei- und Verbandmittel; bis zu 18 DM täglich für Unterbringung und Verpflegung Fahrtkosten: in niedrigster Klasse der Beförderungsmittel Zahnärztliche Behandlung: Zahnbehandlung und Zahnersatz: im Rahmen der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) Material und Laborkosten sind zu 60% beihilfefähig Besonderheiten: Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für Rechtsreferendare in NRW Ab dem 01.07.1999 sind Rechtreferendare in NRW nicht mehr in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sondern in einem öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis und erhalten somit keine Beihilfe mehr. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.kloefkorn.de/referendar/akt.htm#akt22 |
