Arbeitslosigkeit
Wird ein privat versicherter Arbeitnehmer arbeitslos, ist er automatisch beim Bezug von Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Bei einer Arbeitslosigkeit werden sämtliche Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung und der Pflegeversicherung vom Arbeitsamt bezahlt. Mit der PKV kann dann für die Zeit der Arbeitslosigkeit, allerdings bis höchstens 36 Monate, eine Ruhevereinbarung getroffen werden. Das heißt, gegen einen sehr geringen Beitrag kann die private Krankenversicherung aufrecht gehalten werden. Je nachdem, welche Versicherungsbedingungen im Vorfeld vereinbart wurden, kann anstatt der Ruhevereinbarung auch eine Anwartschaftsversicherung geboten werden. Für den Betroffenen hat das den Vorteil, dass er nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, seine PKV zu denselben Bedingungen wieder aufnehmen kann, wenn das Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.




