Befreiung studentische Krankenversicherung
Ein Student ist in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied. Zum Großteil in der beitragsfreien Familienversicherung. Aber auch in der studentischen Krankenversicherung können sich Studenten versichern. Nach § 8, Absatz 1, Nr. 5 SGB V kann sich ein Student von der Versicherungspflicht befreien lassen, indem er in den ersten drei Monaten seines Studiums einen Antrag auf Befreiung bei der Krankenkasse stellt. In diesem Fall entsteht erst gar keine Versicherungspflicht, sofern noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Wurden schon Leistungen beansprucht, kann die Befreiung von der studentischen Krankenversicherung erst zum darauf folgenden Monat vorgenommen werden. Wird ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufgenommen, tritt die Krankenversicherungspflicht wieder in Kraft.




