Ermäßigter Beitragssatz

Seit dem 1. Januar 2009 gilt für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung der gleiche Beitragssatz. Dieser liegt bei 15,5 Prozent des Einkommens. Dieser Satz wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Hat ein Versicherungsnehmer ein Einkommen, welches diese Grenze übersteigt, muss er für das darüberliegende Einkommen keine Beiträge bezahlen. Die Beiträge für die Krankenversicherung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen getragen. Dabei trägt ein Arbeitgeber, welche im Krankheitsfall Lohnfortzahlung bezahlt einen Sonderanteil von0,9 Prozent. Arbeitnehmern ohne Lohnfortzahlung steht somit ein ermäßigter Beitragssatz zu. Dieser beträgt dann 14,9 Prozent.