Freiberufler
Nach § 18 ESTG und § 1 PartGG werden Selbständige, die einer wissenschaftlichen, erzieherischen, schriftstellerischen oder unterrichtenden Tätigkeit nachgehen und dabei nicht der Gewerbeordnung unterliegen, als Freiberufler bezeichnet. Die Tätigkeit des Freiberuflers ist in drei Kategorien unterteilt. Katalogberufe, Katalogähnliche Berufe und Tätigkeitsberufe. Es ist nicht immer ganz einfach, einen Freiberufler eindeutig einer Kategorie zuzuordnen, weshalb in der Regel die Merkmale der dementsprechenden Tätigkeit nachgeprüft werden. Ein Freiberufler hat die Pflicht, eigenständig eine Krankenversicherung abzuschließen. Dabei ist im freigestellt, ob er sich gesetzlich oder privat Krankenversichern möchte.




