Freie Arztwahl

Die freie Arztwahl für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eingeschränkt. Frei wählbar ist unter den zu der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, en medizinischen Versorgungszentren, Krankenhäusern, sowie zwischen den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern möglich. Andere Ärzte dürfen demnach nur in äußersten Notfällen genommen werden. Zudem sollte auf Doppeluntersuchungen verzichtet werden, dass bedeutet, Versicherte sollten im Kalendervierteljahr nur dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den Arzt wechseln. Viele Krankenkassen bieten deshalb bereits das Hausarztmodell an, das bedeutet, dass der Versicherte immer erst zu seinem Hausarzt geht, dieser entscheidet, ob ein Facharzt benötigt wird oder nicht.