Honorarvereinbarung
In der Gebührenverordnung für Ärzte sind grundsätzlich die Gebühren für die erbrachten Leistungen eines Arztes festgehalten. Somit ist eine Abrechnung über Pauschalbeträge nicht möglich. Ist eine ärztliche Leistung darin nicht enthalten, hat der Arzt die Möglichkeit, unter der Berücksichtigung von Behandlungsart und dem Kosten- und Zeitaufwand, einen gewissen Spielraum in der Abrechnung. So sind für die meisten Behandlungsformen, der Abschluss einer Honorarvereinbarung nicht erlaubt. Einzige Ausnahme bei der Durchführung von kosmetischen Operationen, welche medizinisch nicht notwendig sind. Diese Kosten unterliegen einem Vertrag, welche in der Honorarverordnung seine Grundlage findet. Mit der Unterschrift erklärt sich ein Patient mit dem vereinbarten Honorar einverstanden.




