Kontrahierungszwang

Der Kontrahierungszwang spricht vor allem die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung an. Hier gilt eine Versicherungspflicht, sodass den Versicherten gar keine andere Wahl steht, als eine der gesetzlichen Krankenkassen zu wählen. Aufgehoben wird dieser Kontrahierungszwang nur dann, wenn entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind, sich entweder als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder alternativ in der privaten Krankenversicherung zu versichern. Auf der einen Seite ist solch ein Zwang eine Versicherung abschließen zu müssen sicherlich ein Eingriff in die persönliche Entscheidungsgewalt, zum anderen wird dadurch aber die Gemeinschaft geschützt und keine weiteren Kosten für Behandlungen laufen auf, welche im Fall einer Nichtversicherung in der Regel vom Patienten nicht beglichen werden können.