Leistungspflicht trotz Rücktritts
Die Leistungspflicht trotz Rücktritts regelt die Pflicht von Krankenkassen, trotz eines Rücktritt vom Vertrag, die Kosten für eine Behandlung übernehmen zu müssen. Dies gilt nur für den Fall, dass der Versicherte die Versicherung nicht dadurch getäuscht hat und falsche Angaben angegeben hat. Dies bedeutet, dass eine private Krankenversicherung nicht zur Übernahme von Kosten verpflichtet ist, wenn diese auf einer Erkrankung beruhen, welche vor Vertragsbeginn schon bestand, aber bei der Anmeldung zur privaten Krankenversicherung nicht angegeben wurde. Anders sieht es hingegen bei Erkrankungen aus, welche erst währen der Versicherungspflicht aufgetreten sind, hier ist die Versicherung auch trotz eines Rücktritt dazu verpflichtet die Kosten der Behandlung im vollen Umfang zu übernehmen.




