Scheinselbständigkeit
Eine Scheinselbständigkeit ist gegeben, wenn ein Erwerbstätiger als selbständiger Unternehmer arbeitet aber dennoch aufgrund der Beschäftigungsart zu der Gruppe der Arbeitnehmer gehört. Bei einer Scheinselbständigkeit kommt es darauf an, ob die Arbeiten des so genannten Scheinselbständigen gemäß den Anweisungen eines Auftraggebers erfolgen oder er in die Organisation des Auftraggebers integriert ist. Eine Scheinselbständigkeit unterliegt in jedem Falle dem Sozialversicherungsgesetz. Die Beiträge zur Sozialversicherung müssen also gezahlt werden. Auch arbeitsrechtlich unterliegt er den Bestimmungen eines Arbeitnehmers. Weitere Merkmale sind, dass kein eigenes Firmenschild, keine Visitenkarten, kein Geschäftspapier und Geschäftsräume vorhanden sind. Die Beweislast, ob es sich nun um eine echte Selbständigkeit oder eine Scheinselbständigkeit handelt, liegt bei den einzelnen Sozialversicherungsträgern. Sie müssen die Fakten ermitteln, um welche Art der Beschäftigung es sich handelt.




